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Kontrolle der elektrischen Installationen

Allgemeines

Mit der Niederspannungs-Installationsverordnung, die seit dem 1.1.2002 in Kraft ist, ist der Anlageneigentümer und nicht mehr das energieliefernde Werk (EGB) für die gesetzlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Kontrollen verantwortlich. Elektrische Installationen müssen ein erstes Mal bei der Inbetriebnahme und später in regelmässigen Abständen kontrolliert werden. Mit dem Sicherheitsnachweis (Formular) wird die sichere und fachgerechte Installation dokumentiert.

Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass seine Elektroinstallationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (NIV, Art. 5 / OR, Art. 58)

Neue oder geänderte Anlagen

Der Elektroinstallateur muss dem Eigentümer bei der Übergabe der Installation einen Sicherheitsnachweis mit den Ergebnissen der Schlusskontrolle abgeben. Der Eigentümer oder in dessen Vertretung der Installateur meldet der EGB die Übernahme der Installationen mit der Kopie des Sicherheitsnachweises.

Anlagen mit einem erhöhten Gefahrenpotential (unter anderem Baustellen, Campingplätze, gewerbliche Werkstätten, Landwirtschaftsbetriebe, Industrieanlagen) müssen innerhalb von 6 Monaten durch ein unabhängiges Kontrollorgan überprüft werden. Die Kopie des Sicherheitsnachweises ist der EGB zuzustellen.

Periodische Kontrollen

Elektrische Installationen müssen regelmässig von einem unabhängigen Kontrollorgan überprüft werden, in Einfamilienhäusern und Wohnungen alle 20 Jahre, bei Objekten mit höherem Gefahrenpotential 1-, 5- oder 10-jährlich (siehe Liste). Die Eigentümer werden von der EGB rechtzeitig informiert und aufgefordert, die Installationen durch ein berechtigtes Kontrollorgan prüfen zu lassen und den Sicherheitsnachweis innerhalb einer definierten Frist einzureichen.

Handänderungen

Der Eigentümer muss bei Handänderungen von elektrischen Installationen mit 10- oder 20-jähriger Kontrollperiode einen Sicherheitsnachweis ausstellen lassen, wenn die letzte Kontrolle mehr als 5 Jahre zurückliegt.

Dokumentation

Der Sicherheitsnachweis und die Technischen Unterlagen wie Pläne, Mess- und Prüfprotokolle sind durch den Anlageneigentümer aufzubewahren und müssen jederzeit zur Verfügung stehen.

Kontrollorgane

Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden Installation beteiligt war (Ausnahme: Neuinstallationen in Wohnungen) darf nicht mit der Abnahme- oder periodischen Kontrolle beauftragt werden. Diese Kontrollen müssen einem unabhängigen Kontrollorgan übertragen werden.
Unabhängige Kontrollorgane benötigen für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Starkstrominspektorates.

Das aktuelle Verzeichnis von kontrollberechtigten Firmen kann beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, 8320 Fehraltorf, unter www.esti.ch (Aktuell) abgerufen werden.